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Leistungs- und Entgeltverzeichnis
sowie Unterrichtung der Patienten gemäß
§ 14(12) Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
(gültig ab 01.01.2004)
I. Allgemeines
- Das Krankenhaus berechnet
a) einen Basispflegesatz (§ 13 Abs. 3. BPflV, vgl. dazu Abschnitt II)
b) einen Abteilungspflegesatz (§ 13 Abs. 2 BPflV, vgl. dazu Abschnitt II)
c) Entgelte für Wahlleistungen (§ 22 BPflV, vgl. dazu Abschnitt III) und Begutachtungen
(Abschnitt IV).
- Die tagesgleichen Pflegesätze (Ziff. 1 Buchst. a bis b) sowie die
Entgelte für die Wahlleistungen "Unterbringung" (III, Ziff. 2, Buchst. a bis c)
werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet
(Berechnungstag), der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet (§ 14 Abs. 2
BPflV). Die übrigen Wahlleistungen (III, Ziff. 2 Buchst. d und e) werden auch für den
Entlassung- oder Verlegungstag berechnet.
- Nimmt der Patient vom Krankenhaus gebotene Leistungen (z.B.
Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nach Nr.
1 nicht ein.
II. Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
- Das Krankenhaus berechnet die allgemeinen Krankenhausleistungen wie
folgt:
a) Basispflegesatz 76,90 Euro
b) Abteilungspflegesatz 177,49 Euro
- Mit den tagesgleichen Pflegesätzen werden alle für die Versorgung
des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Der zu zahlende
Pflegesatz erhöht sich, wenn ein neuer Pflegesatz während der stationären Behandlung
des Patienten in Kraft tritt.
III. Entgelte für Wahlleistungen
Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch
genommenen Wahlleistungen gem. § 6 Abs. 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) werden
gesondert berechnet (§ 22 BPflV).
- Ärztliche Leistungen (s. § 6 Abs. 1 Buchst. b AVB) der
liquiditionsberechtigten Ärzte und aller an der Behandlung beteiligten Fachabteilungen
und Institute, der Konsiliarärzte und der fremden ärztlichen geleiteten Einrichtungen.
Für die Berechnung der Wahlleistung "ärztliche Leistung" finden die
Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Anwendung.
- Für nichtärztliche Wahlleistungen werden folgende Entgelte je
Berechnungstag erhoben:
a) Unterbringung im 1-Bett-Zimmer: 50,00 Euro
b) Unterbringung im 2-Bett-Zimmer: 25,00 Euro
c) Mitaufnahme einer Begleitperson, soweit aus med. Gründen nicht notwendig:
64,00 Euro
d) Telefon (nur für 1- u. 2-Bett-Zimmer) 0,10 Euro/Einheit
e) Fernsehapparat (nur für 1- u. 2-Bett-Zimmer) 2,50 Euro
IV. Entgelte für Begutachtung
Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt
aus Anlaß einer Begutachtung berechnet das Krankenhaus die Entgelte nach I.
Daneben berechnet der liquidationsberechtige Arzt sein Honorar, ferner werden
Schreibgebühren für das Gutachten erhoben (je angefangene Seite 2,00 Euro) sowie
Porto- und Versandkosten berechnet.
V. Zuzahlung
Das Krankenhaus zieht zur Weiterleitung an die gesetzliche
Krankenkasse (sh. Abschnitt VI. im Krankenhausaufnahmevertrag) vom Beginn der
stationären Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens
28 Tage, einen Betrag von täglich 10,00 Euro ein.
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