Isar-Amper-Klinikum
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Klinik Taufkirchen (Vils)


Leistungs- und Entgeltverzeichnis

Leistungs- und Entgeltverzeichnis
sowie Unterrichtung der Patienten gemäß
§ 14(12) Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
(gültig ab 01.01.2004)

I. Allgemeines

  1. Das Krankenhaus berechnet
    a) einen Basispflegesatz (§ 13 Abs. 3. BPflV, vgl. dazu Abschnitt II)
    b) einen Abteilungspflegesatz (§ 13 Abs. 2 BPflV, vgl. dazu Abschnitt II)
    c) Entgelte für Wahlleistungen (§ 22 BPflV, vgl. dazu Abschnitt III) und Begutachtungen (Abschnitt IV).
  2. Die tagesgleichen Pflegesätze (Ziff. 1 Buchst. a bis b) sowie die Entgelte für die Wahlleistungen "Unterbringung" (III, Ziff. 2, Buchst. a bis c) werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet (Berechnungstag), der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet (§ 14 Abs. 2 BPflV). Die übrigen Wahlleistungen (III, Ziff. 2 Buchst. d und e) werden auch für den Entlassung- oder Verlegungstag berechnet.
  3. Nimmt der Patient vom Krankenhaus gebotene Leistungen (z.B. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nach Nr. 1 nicht ein.

II. Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

  1. Das Krankenhaus berechnet die allgemeinen Krankenhausleistungen wie folgt:
    a) Basispflegesatz 76,90 Euro
    b) Abteilungspflegesatz 177,49 Euro
  2. Mit den tagesgleichen Pflegesätzen werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Der zu zahlende Pflegesatz erhöht sich, wenn ein neuer Pflegesatz während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt.

III. Entgelte für Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen gem. § 6 Abs. 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) werden gesondert berechnet (§ 22 BPflV).

  1. Ärztliche Leistungen (s. § 6 Abs. 1 Buchst. b AVB) der liquiditionsberechtigten Ärzte und aller an der Behandlung beteiligten Fachabteilungen und Institute, der Konsiliarärzte und der fremden ärztlichen geleiteten Einrichtungen. Für die Berechnung der Wahlleistung "ärztliche Leistung" finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Anwendung.
  2. Für nichtärztliche Wahlleistungen werden folgende Entgelte je Berechnungstag erhoben:
    a) Unterbringung im 1-Bett-Zimmer: 50,00 Euro
    b) Unterbringung im 2-Bett-Zimmer: 25,00 Euro
    c) Mitaufnahme einer Begleitperson, soweit aus med. Gründen nicht notwendig: 64,00 Euro
    d) Telefon (nur für 1- u. 2-Bett-Zimmer) 0,10 Euro/Einheit
    e) Fernsehapparat (nur für 1- u. 2-Bett-Zimmer) 2,50 Euro

IV. Entgelte für Begutachtung

Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlaß einer Begutachtung berechnet das Krankenhaus die Entgelte nach I. Daneben berechnet der liquidationsberechtige Arzt sein Honorar, ferner werden Schreibgebühren für das Gutachten erhoben (je angefangene Seite 2,00 Euro) sowie Porto- und Versandkosten berechnet.

V. Zuzahlung

Das Krankenhaus zieht zur Weiterleitung an die gesetzliche Krankenkasse (sh. Abschnitt VI. im Krankenhausaufnahmevertrag) vom Beginn der stationären Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage, einen Betrag von täglich 10,00 Euro ein.